FAQ Wohnen

Fragen zum Thema Wohnen

  • Wie bewerbe ich mich um einen Platz in einer Wohnanlage?

    Sie können sich jederzeit über unsere Homepage (siehe Punkt Online-Bewerbung) kostenlos und unverbindlich bewerben. Bei Studienanfängern ist eine Bewerbung ohne Zulassungsbescheid bzw. einer Studienbescheinigung möglich. Mit der Einreichung der Bewerbung für maximal drei Wohnanlagen entsteht keinerlei Verpflichtung. Die Einreichung der Bewerbung stellt aber keinen Anspruch auf einen Wohnheimplatz dar. Ihre personenbezogenen Daten werden via EDV gespeichert und verarbeitet. Sie werden nur für diesen Zweck genutzt und nicht an Dritte weitergegeben.

  • Kann ich mich für ein Zimmer in einer Mehrraumwohnung oder Wohngemeinschaft bewerben?

    Einzelbewerbungen für Mehrraumwohnungen oder Wohngemeinschaften sind nicht möglich. Für die Wohnungen und Reihenhäuser des Studierendenwerks können sich nur Wohngemeinschaften bewerben, die bereits aus soviel Studierenden bestehen, wie die/das gewünschte Wohnung/Haus Zimmer hat (Vier-Zimmer-Wohnungen für vier Studierende zum Beispiel).

    Zimmer in bestehenden Wohngemeinschaften werden nicht von uns vergeben. Die Bewohnerinnen und Bewohner suchen und wählen ihre Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner selber aus.

    Hierfür schauen Sie z.B. unter: www.wg-gesucht.de  oder www.nadann.de

  • Wie lange muss ich auf einen Platz in einer Wohnanlage warten?

    Die Wartezeiten für die einzelnen Wohnanlagen sind unterschiedlich. Die Wartezeit hängt von der Nachfrage ab, der Anzahl der eingehenden Kündigungen der aktuellen Mieterinnen und Mieter sowie von den Zusagen und Absagen der Bewerberinnen und Bewerber.

    Bei Verfügbarkeit erhalten Sie maximal drei Wohnraumangebote. Sollten diese Angebote nicht angenommen werden, verfällt die Bewerbung. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer erneuten Bewerbung, wobei die Wartezeit einer früheren Bewerbung nicht angerechnet wird.

  • Kann ich mir Wohnraum vor Abschluss des Mietvertrages / Einzugs ansehen?

    Da die Plätze in der Regel bis zum letzten Tag vor dem Neueinzug noch vermietet sind, ist eine organisierte Besichtigung leider nicht möglich. Sie können sich jedoch auf eigene Initiative die Wohnanlagen anschauen; eventuell hat auch Ihr Vormieter nichts gegen eine kurze Besichtigung.

  • Wie lange kann ich in einer Wohnanlage des Studierendenwerks wohnen?

    Die Gesamtmietvertragszeit beträgt acht Wohnsemester. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses darüber hinaus ist auf Anfrage möglich.

  • Muss ich eine Kaution hinterlegen?

    Spätestens eine Woche vor Beginn des Mietverhältnisses muss eine Kaution auf das Konto des Studierendenwerkes Münster (s. Mietvertrag) überwiesen werden. Die Höhe der Kaution ist der Miete angepasst und beträgt je nach Wohnanlage zwischen 250,00€ und 500,00€. Ausnahme ist die Wohnanlage Bismarckallee 47 b – d. Die Höhe der Kaution beträgt das 1,5-fache der Kaltmiete. Die Kaution wird gem. § 551 Abs. 3 BGB nicht verzinst!

  • Kann ich das Mietverhältnis kündigen?

    Das Mietverhältnis kann vom Mieter spätestens bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden (§ 573 c BGB). Ausnahme sind Wohngemeinschaften: Das Ausscheiden eines Mieters einer Wohngemeinschaft vor Ablauf des Vertrages ist nur mit Einwilligung des Vermieters gestattet. Die Einwilligung wird nur erteilt, wenn die übrigen Mieter dem Studierendenwerk einen anderen Studierenden benennen, gegen dessen Person seitens des Studierendenwerks keine Bedenken bestehen und der sich schriftlich bereit erklärt, in das Mietverhältnis einzutreten. Aus Gründen der Klarheit ist ab diesem Zeitpunkt ein neuer Mietvertrag beim Studierendenwerk Münster abzuschließen. Die Einreichung einer formlosen schriftlichen Kündigung ist unbedingt erforderlich. Eine Kündigung per E-Mail ist nicht möglich. Informationen zu Fristen und zur Form einer Kündigung des Mietverhältnisses finden Sie in Ihrem Mietvertrag. Gerne können Sie sich bei Detailfragen direkt an die für Ihre Wohnanlage zuständige Sachbearbeiterin wenden.

    Hier finden Sie ein Formular, mit dem Sie Ihre Kündigung einreichen können.

  • Bin ich als Mieterin / Mieter in Ihrer Wohnanlage grundsätzlich versichert?

    Das Studierendenwerk Münster haftet nicht für Schäden, die am Eigentum der Bewohnerinnen und Bewohner entstehen, auch dann nicht, wenn sie durch Schäden am Gebäude, wie z. B. durch einen Wasserrohrbruch entstehen. Wir empfehlen Ihnen daher den privaten Abschluss einer Hausratversicherung. Eine Hausratversicherung ersetzt Ihr Hab und Gut z. B. bei Schäden durch:

    • Einbruchdiebstahl und Vandalismus
    • Brand, Blitzschlag und Explosion
    • Leitungswasser
    • Sturm und Hagel

    Da auch das Risiko eines Fahrraddiebstahls immer größer wird, werden Fahrräder meist nicht mehr innerhalb einer Hausratsversicherung versichert. Bei den meisten Versicherungen, kann dies aber als zusätzliche Leistung versichert werden. Ansonsten kann über eine Fahrradversicherung nachgedacht werden. Wir empfehlen: Registrieren Sie Ihr Fahrrad im Halterverzeichnis der Polizei. Eine Privat-Haftpflicht-Versicherung ist ein absolutes Muss für jeden, denn nur sie haftet für Schäden, die Sie Dritten zufügen. Die Versicherung übernimmt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die Kosten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im privaten Bereich. Wer bei den Eltern wohnt, ist meist noch bei Ihnen versichert. Alle anderen müssen sich selbst darum kümmern, dass sie im Haftungsfall nicht zur Kasse gebeten werden. Wir empfehlen Ihnen eine Prüfung des Versicherungsschutzes und alternativ den Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung! Die Privat-Haftpflichtversicherung schützt in vielen Bereichen des Lebens, z. B.:

    • Auf der Straße beim Radfahren oder als Fußgänger beim Einkaufen
    • Zu Hause, ob als Mieter oder als Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum
    • In Familie, Sport und Freizeit, sogar im Urlaub und weltweit

    Beim Erststudium sind Studierende über die Eltern mitversichert. Waren Sie vor dem Studium bereits berufstätig und haben Sie ein Studium abgeschlossen, müssen Sie sich auf jeden Fall selbst versichern. Bitte erkundigen Sie sich. Berechnungsbeispiele finden Sie in Kürze hier auf unserer Homepage.

  • Außergerichtliche Streitbeilegung

    Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet.

  • Ist Fotografieren auf dem Gelände des Wohnheims Boeselagerstraße erlaubt?

    Das Wohnheim Boeselagerstraße ist optisch sehr attraktiv und lädt daher auch Nicht-Bewohnerinnen und -Bewohner ein, hier Fotos zu machen. Grundsätzlich ist dagegen auch von unserer Seite als Vermieter nichts einzuwenden, solange dies unter gegenseitiger Rücksichtnahme geschieht. Wir weisen Sie aber daraufhin, dass unser Hausrecht bereits auf dem Gelände beginnt und dass sowohl unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch die hier wohnenden Studierenden das Recht haben, dieses bei Bedarf wahrzunehmen. Dies heißt konkret, die Personen, die auf dem Gelände fotografieren und hierfür keine Genehmigung vorweisen können, des Geländes zu verweisen.

    Sollten Sie Interesse haben, gewerbliche Fotos von der Wohnanlage Boeselagerstraße anzufertigen, wenden Sie sich bitte an unsere Abteilung Öffentlichkeitsarbeit:

    Ansprechpartnerin:

    Katrin Peter

    Telefon: 0251 837 9561
    E-Mail: [email protected]

    Vielen Dank für Ihr Verständnis!