Förderungsdauer

So lange Sie Ihr erstes Studium absolvieren und die Regelstudienzeit einhalten, besteht ein Anspruch auf BAföG (jeweils zur Hälfte Zuschuss und zinsloses Darlehen).

Ein Studienfachwechsel ohne einen so genannten „wichtigen Grund“ könnte zu einem Wegfall Ihres BAföG-Bezugs führen. Für einen Wechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters ist sogar ein „unabweisbarer Grund“ erforderlich. Lassen Sie sich in beiden Fällen unbedingt von uns beraten.

Wird die Regelstudienzeit (= Förderungshöchstdauer) überschritten, ist normalerweise die Förderung beendet, aber auch hier gibt es Ausnahmen. Liegen zum Beispiel schwerwiegende Gründe vor, wie Verzögerung durch Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung, kann auch über die Regelstudienzeit hinaus BAföG gezahlt werden. Lassen Sie sich hierzu von uns beraten.

Regelstudienzeit beendet, aber noch in der Prüfungsphase? In diesem Fall kann auch ohne besondere schwerwiegende Gründe für maximal 12 Monate eine Studienabschlusshilfe als verzinsliches Darlehen vergeben werden.