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Covid-19-Pandemie
Durch die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes NRW wurde die Regelstudienzeit für Studierende, die während der Dauer der Covid-19-Pandemie studieren, verlängert; aktuell um zwei Semester. Daraus folgt auch eine Vereinfachung bei der Verlängerung der Förderungshöchstdauer der Ausbildungsförderung (BAföG) und der Frist für die Vorlage der Leistungsbescheinigung.
Alle Informationen hier als PDF: 0-Semester-Ausbildungsförderung
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Datenschutzverordnung
Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden.
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Weitere Ausbildung
Für eine zweite Ausbildung erhalten Sie nicht in jedem Fall Ausbildungsförderung. Zuvor ist zu klären, welche Förderung für Sie gegebenenfalls in Frage kommt. Infoblatt „Weitere Ausbildung“ als PDF
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Fachrichtungswechsel, andere Ausbildung
Wird der Studiengang gewechselt oder ohne Abschluss abgebrochen, kann der Anspruch auf BAföG entfallen. Bei einem zweiten Wechsel ist möglich, dass sich die Förderungsart später von halb Zuschuss und halb zinsloses Darlehen auf ein verzinsliches Volldarlehen ändert. Infoblatt „Andere Ausbildung“ als PDF
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Überschreiten der Förderungshöchstdauer
BAföG wird an Hochschulen nur für die Regelstudienzeit geleistet. Kann diese nicht eingehalten werden, entfällt die Unterstützung häufig gerade in der Prüfungsphase. Infoblatt „Überschreiten der Förderungshöchstdauer“ als PDF
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Staatsangehörigkeit
Welche Voraussetzungen Ausländer erfüllen müssen, um BAföG zu erhalten, erfahren Sie in diesem Infoblatt. Infoblatt „Staatsangehörigkeit“ als PDF
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Vorausleistung
BAföG kann nur beansprucht werden, so weit die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht von den Eltern aufgebracht werden können. Leisten die Eltern den von ihrem Einkommen angerechneten Betrag nicht, kann Ausbildungsförderung vorausgeleistet werden. Dies gilt auch, wenn die Eltern die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen. Infoblatt „Vorausleistung“ als PDF
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Leistungsnachweis
Können zeitgerechte Ausbildungsfortschritte nicht nachgewiesen werden und liegen dafür keine anerkennungsfähigen Ausnahmegründe vor, entfällt der Anspruch auf Ausbildungsförderung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Infoblatt „Leitfaden §48″als PDF.
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Ich BAföG meine Zukunft: Infoflyer
Alle Informationen noch einmal zusammengefasst: Infoflyer als PDF.